Referenzen

Publikationen: 

Die Verrechnung im Betreibungsverfahren aus dem Blickwinkel des Lugano-Übereinkommens, in: Schweizerische Juristenzeitung 2/2024, S. 91-102

Der schweizerische Zahlungsbefehl als "verfahrenseinleitendes Schriftstück" gem. Art. 34 Nr. 2 Lugano Übereinkommen?, in: WM - Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 02/2024, S. 45-55 

Problemfelder der Anerkennung von bestimmten schweizerischen Entscheidungen nach Schuldbetreibung und ZPO gemäss Lugano Übereinkommen, in: Zeitschrift für Europarecht, Int. Privatrecht & Rechtsvergleichung 02/2022, S. 71-92

Konfrontationsrechte dürfen nicht beschnitten werden
, in: Zeitschrift Plädoyer 3/18, S. 48-55

Gerichte: Fallzuteilung kann EMRK verletzen
, in: Zeitschrift Plädoyer 1/18, S. 40-43

Forderungseinzug in Deutschland und der Schweiz, in: Swiss German Magazin 2/2014, S. 22-23

Zur Korruption der Schweiz und Deutschland im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: 

Daniel Rietiker und die Irrwege der Schweizer Justiz

Die unheilvollen Machenschaften der deutschen und schweizerischen Justiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Interview über Korruption und Mobbing seitens der Schweiz 

Manipulations at ECHR 

Corruption at ECHR (ab 01:17 h)

Corruption at ECHR 

und ein Artikel zu Mobbing innerhalb der bernischen Anwaltschaft

Referenzen (eine Auswahl von anonymisierten Entscheiden, mit freundlicher Genehmigung durch die jeweilige Klientschaft vorgestellt):

Bitte beachten Sie, dass die hier zitierten Urteile nur Informationszwecken dienen und keinesfalls eine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt ersetzen können! Bitte beachten Sie auch, dass diese Urteile keine Grundlage für die Beurteilung einer individuellen Rechtssache dienen können. Jegliche Haftung wird abgelehnt.  

Beschwerdeverfahren an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Sachen X.Y. gegen Schweiz (Eine Selbstvorstellung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte finden Sie als Video hier )

In dem von Rechtsanwalt Oliver Lücke von Beginn an juristisch begleiteten ausländerrechtlichen Verfahren war streitig, ob der Klient aufgrund des Vorliegens eines Widerrufsgrundes für die Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen müsse. Nachdem der nationale Instanzenzug abgeschlossen und die Aufenthaltsbewilligung des Klienten rechtskräftig widerrufen worden war, wandte sich Rechtsanwalt Oliver Lücke an die kantonalen Behörden, um eine vorläufige Aufnahme des Klienten zu erwirken. Grund hierfür war, dass der Klient im Falle der Ausreise in sein Heimatland mit Folter oder gar willkürlicher Tötung zu rechnen habe, weshalb eine Wegweisung gegen Art. 2 bzw. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstossen würde. Die kantonale Behörde leitete eine Anfrage an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, welches die Empfehlung abgab, dass gegen eine Wegweisung des Klienten keine Bedenken bestehen würden. Hierauf lehnte die kantonale Behörde die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme formlos ab. In Fürsorge um das Rechtsanwalt Oliver Lücke erteilte Mandat, ersuchte Rechtsanwalt Oliver Lücke namens des Klienten um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der Verweigerung der vorläufigen Aufnahme. Seitens der kantonalen Behörde wurde Rechtsanwalt Oliver Lücke mitgeteilt, dass ein kantonales Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Erteilung einer vorläufigen Aufnahme nicht gesetzlich vorgesehen ist, weshalb keine anfechtbare Verfügung erlassen werden würde. Hiergegen erhob Rechtsanwalt Oliver Lücke namens des Klienten einerseits eine Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die kantonale Behörde anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung in der Sache zu erlassen. Andererseits wandte sich Rechtsanwalt Oliver Lücke namens seines Klienten an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und ersuchte gleichzeitig den Gerichtshof für Menschenrechte um Erlass einer vorsorglichen Massnahme, mit welcher der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Wegweisung bzw. Ausschaffung des Klienten einstweilen untersagt werden solle. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab dem Ersuchen um Erlass einer vorsorglichen Massnahme mittels "interim measure" statt und ordnete an, dass für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Wegweisung oder Ausschaffung des Klienten aus der Schweiz einstweilen untersagt werde. Sowohl das Verfahren vor den nationalen Gerichten wegen der Rechtsverweigerungsbeschwerde, als auch das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sind derzeit hängig. 

 

Urteil 6B_1356/2016 vom 05. Januar 2018  des Schweizerischen Bundesgerichts: (zur Publikation vorgesehen) 

Der Beschwerdeführer stellte durch Rechtsanwalt Oliver Lücke gegen die Beschwerdegegnerin einen Strafantrag wegen des Verdachts der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs aufgrund einer ohne Kenntnis und Einwilligung des Beschwerdeführers gemachten Videoaufzeichnung. Die kantonale Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin mangels Tatverdachts ein. Gegen diese Einstellung wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Freiburg, welches die Einstellung des Strafverfahrens schützte. Der Beschwerdeführer reichte gegen das Urteil des Kantonsgericht Freiburg Beschwerde in Strafsachen ein. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 05. Januar 2018 gut und wies die Sache an das Kantonsgericht Freiburg zur neuen Entscheidung zurück. Das Bundesgericht teilte die Argumentation des Beschwerdeführers, dass das Video entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht zweifelsfrei in einer angeblichen "Notwehrlage"  erstellt wurde. Dadurch ergab sich, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Freiburg und dem Urteil des Kantonsgericht Freiburg derzeit nicht von einer offensichtlichen Straflosigkeit der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden könne, welche eine Einstellung rechtfertigen würde. Das Verfahren wurde deshalb an den Kanton Freiburg zurück verwiesen, damit über den Vorwurf nach erfolgter Anklage durch das zuständige Strafgericht über die Schuld oder Unschuld der Beschwerdegegnerin geurteilt wird. Das Verfahren ist noch hängig.

 

Urteil 6B_1025/2016 vom 24. Oktober 2017: (zur Publikation vorgesehen)

In diesem Beschwerdeverfahren war die Frage zu klären, ob bei einer (polizeilichen) Einvernahme einer so genannten Auskunftsperson neben dem Hinweis auf ein allgemeines Aussageverweigerungsrecht auch auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen ist, wenn die Auskunftsperson mit der beschuldigten Person verwandt ist. Diese Frage war bislang ungeklärt, da die Schweizerische Strafprozessordnung erst seit dem 01. Januar 2011 in Kraft war und die betreffende Einvernahme im Jahre 2014 erfolgte. In dem Strafverfahren wird dem Klienten von Rechtsanwalt Lücke vorgeworfen, angeblich illegale Pornografie erstellt zu haben. Im Laufe des Strafverfahrens wurde eine Familienangehörige des Beschuldigten durch die Polizei befragt. Bei der polizeilichen Befragung im Vorverfahren besteht seitens der Polizei lediglich die Möglichkeit, eine Person entweder als "beschuldigte Person", oder wenn dies entfällt, als "Auskunftsperson" einzuvernehmen. Das Bundesgericht kam in dem Beschwerdeverfahren wie namens des Klienten in der Beschwerde geltend gemacht zu dem Ergebnis, dass bei einer (polizeilichen) Einvernahme einer Auskunftsperson zwingend auch über ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden müsse. Wird dies nicht getan und beruft sich die Auskunftsperson im späteren Verfahren nach erfolgter Belehrung auf das Zeugnisverweigerungsrecht und verweigert gestützt darauf die Aussage, so sind auch die früheren Aussagen nicht verwertbar. Das Bundesgericht hob deshalb das vorinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, da sich das Urteil auf die nunmehr unverwertbare polizeiliche Einvernahme der Auskunftsperson stützte. Das Verfahren ist dort hängig. 

 

Urteil 6B_4/2016 vom 02. Mai 2016 des Schweizerischen Bundesgerichts:

Rechtsanwalt Oliver Lücke vertrat seine Klientin in einem Strafverfahren, in welchem der Klientin vorgeworfen wurde, eine Verleumdung begangen zu haben. Nachdem sowohl das Regionalgericht, als auch das Obergericht des Kantons Bern eine Strafbarkeit wegen Verleumdung als erwiesen sahen, hob das Schweizerische Bundesgericht die Verurteilung auf und wies die Sache an das Obergericht des Kantons Bern zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Bern zurück. Im zweiten Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern wurde die Klientin vom Vorwurf der Verleumdung freigesprochen. Das in der Sache ergangene zweite Urteil des Obergerichts des Kantons Bern wurde von den Gegenparteien nicht angefochten und ist somit zwischenzeitlich rechtskräftig. 

Urteil SST.2015.113 vom 20. Oktober 2015 des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer (veröffentlicht in: Zeitschrift für kantonale Rechtsprechung (CAN) Jahrgang 2016, Nr. 59, S. 166 ff.): 

In diesem Strafverfahren wurde dem Klienten vorgeworfen, angeblich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Nachdem die Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle einen Drogenschnelltest durchführte, welcher ein positives Ergebnis auf THC/Cannabis auswies, wurde der Klient durch die Polizei zwecks Entnahme einer Blut- / Urinprobe zu einem Spital gebracht. Der Klient weigerte sich jedoch, basierend auf das Ergebnis des Drogenschnelltest eine Blut-/Urinprobe abzugeben, worauf die Polizei - nach Belehrung über die straf- und strassenverkehrsrechtlichen Folgen einer solchen Weigerung zur Abgabe einer Blut-/Urinprobe - keine zwangsweise Blutentnahme bei dem Klienten veranlasste. Der Untersuchungsbefehl für die (zwangsweise) Entnahme einer Blutprobe wurde in diesem Fall zudem lediglich durch die Polizei unterzeichnet und der von der Polizei kontaktierte Pikettdienst der Staatsanwaltschaft ordnete seinerseits keine zwangsweise Blutentnahme an. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens war im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein nur von der Polizei unterzeichneter Untersuchungsbefehl für eine zwangsweise Entnahme einer Blutprobe mit den Vorschriften der Eidgenössischen Strafprozessordnung vereinbar war. Zu diesem Zeitpunkt war die Eidgenössische Strafprozessordnung erst seit dem 01. Januar 2011 in Kraft, so dass zu diesem Zeitpunkt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vom Bundesgericht zu der neuen Rechtslage ergangen war. Während die erste gerichtliche Instanz noch die Ansicht vertreten hatte, dass die Anordnung rechtsgültig erfolgt war, wurde der Klient auf Berufung hin durch das Obergericht des Kantons Aargau vom Vorwurf freigesprochen. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht stimmte im Ergebnis den Ausführungen von Rechtsanwalt Lücke zu, dass nach der am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen Eidgenössischen Strafprozessordnung und den damit einhergehenden Änderungen in der Gesetzgebung die Polizei nicht (mehr) berechtigt war, eine Blutprobe anzuordnen. Zuständig für die Anordnung einer Blutprobe - welche aus strafprozessualer Sicht als "körperliche Untersuchung" und somit als "Zwangsmassnahme" gilt - ist nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung nur und ausschliesslich die Staatsanwaltschaft. Da eine Anordnung in dem vorliegenden Fall seitens des Pikettdienstes der Staatsanwaltschaft nicht erfolgt war, hatte sich der Klient auch nicht wegen einer "Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit" strafbar gemacht. Für eine Verurteilung wäre es zwingend nötig gewesen, dass hierfür eine Zwangsmassnahme rechtsgültig - also durch die Staatsanwaltschaft - angeordnet wurde. Da dies nicht geschehen war, wurde der Klient freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte das Urteil nicht an das Bundesgericht weitergezogen.   

Beschluss BK 2016 470 vom 12. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Bern:

In dem von Rechtsanwalt Oliver Lücke betreuten Strafverfahren war streitig, ob das Ergebnis einer Blutprobe als Beweis gegen den Klienten verwertbar sei. Nachdem in einem ersten Rechtsmittelverfahren erfolglos Beschwerde gegen die Blutprobe erhoben wurde, wandte sich der Klient in einem damals eingereichten Gesuchs um Aus-den-Akten-weisen ein zweites Mal an das Obergericht des Kantons Bern, nachdem die zuständige Staatsanwaltschaft die Entfernung des Ergebnisses der Blutprobe aus den amtlichen Akten abgelehnt hatte. Wie in dem Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau wurde durch das Obergericht des Kantons Bern festgestellt, dass das Ergebnis der Blutprobe gegen den Klienten nicht verwertbar und aus den Akten zu weisen sei. Wie in dem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Aargau (vorstehend) geltend gemacht, teilte auch das Obergericht des Kantons Bern die Ansicht, dass aufgrund einer alleinigen Anordnung durch die Polizei sowie mangels Einzelfallprüfung durch die zuständige Staatsanwaltschaft, die Anordnung zur Entnahme einer Blutprobe rechtswidrig war und damit als Beweismittel gegen den Klienten unverwertbar ist. Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Anmerkung: Zwischenzeitlich hat sich die Rechtslage geändert, so dass die in dem Beschluss gemachten Ausführungen nicht mehr unbesehen auf neue Fälle anwendbar wäre.  

Urteil 460 16 178 + 182 vom 06. April 2017 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft:

In dem Strafverfahren wurde dem Klienten von Rechtsanwalt Lücke vorgeworfen, eine illegale Hanfplantage betrieben zu haben. Das Strafverfahren wurde zuerst von einen anderen Rechtsanwalt betreut und von Rechtsanwalt Oliver Lücke erst kurz vor Abschluss der Strafuntersuchung und der Überweisung an das Gericht übernommen. Der Klient bestritt, dass es sich um Hanfpflanzen handeln würden, welche den Grenzwert von THC überschreiten würden. Im Vorfeld des Strafverfahrens wurde die Hanfplantage bzw. die dort befindlichen Hanfpflanzen von der Kantonspolizei beschlagnahmt. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens wurden die Hanfpflanzen ohne Kenntnis der Staatsanwaltschaft von der Kantonspolizei unwiederbringlich vernichtet. Rechtsanwalt Lücke rügte deshalb namens des Klienten gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht einen Verstoss gegen Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein faires Verfahren. Grundlage dieser Rüge war im Wesentlichen, dass durch die Vernichtung der Hanfpflanzen ein möglicher Entlastungsbeweis hinsichtlich des Wirkstoffgehalts für den Klienten nicht mehr möglich war. Da die Vernichtung der Hanfpflanzen zudem durch die Strafverfolgungsbehörden verschuldet war, dürften keinesfalls Erkenntnisse oder Ergebnisse aus der Laboruntersuchung der Hanfpflanzen zum Nachteil des Klienten verwendet werden. Das erstinstanzliche Gericht teilte die Argumentation und sprach den Klienten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz frei. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Berufung an das Kantonsgericht, welches den Freispruch in zweiter Instanz bestätigte. Das Berufungsurteil wurde von der Staatsanwaltschaft nicht an das Bundesgericht weitergezogen, so dass der Freispruch zwischenzeitlich rechtskräftig ist.    


Urteil PEN 15 174 vom 19. November 2015 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachzulesen in einem Zeitungsartikel der BZ ) 

Dem von Rechtsanwalt Oliver Lücke vertretenen Klienten wurde in dem Strafverfahren vorgeworfen, dass der Klient angeblich absichtlich einen Schikanestopp hingelegt und so einen Auffahrunfall verursacht habe. Der Klient bestritt den gegen ihn erhobenen Vorwurf von Anfang an und machte geltend, dass der Klient ordnungsgemäss gefahren sei und normal bremste um in eine Einfahrt abzubiegen. Da der hinter dem Klienten damals fahrende Personenwagen dem Klienten zu dicht aufgefahren war, konnte dieser nicht mehr rechtzeitig bremsen, wodurch der Lenker des hinterherfahrenden Personenwagen den Unfall verschuldet hat. Ein gegen den Lenker des hinterherfahrenden Personenwagen erging ein Strafbefehl, welcher unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenüber dem Klienten wurde jedoch der Vorwurf erhoben, dass der Klient angeblich einen Schikanestopp und dadurch den Auffahrunfall verursacht habe. Dies deshalb, weil es in den Akten eine Aussage eines Zeugen gab, welcher den Schikanestopp gesehen haben wollte. Gegen den Klienten wurde seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafbefehl erlassen, welcher der Klient jedoch nicht akzeptierte und innert der Frist von 10 Tagen gegen den Strafbefehl Einsprache erhob. Der Klient wandte sich zudem für die Durchsetzung seiner Interessen an die Rechtsanwaltskanzlei Oliver Lücke. Nach der Einsprache lud die Staatsanwaltschaft sowohl den Klienten als Beschuldigten, als auch den in den amtlichen Akten erwähnten Zeugen jeweils zu einer Einvernahme vor. Anlässlich dieser Einvernahme wurde protokolliert, dass dieser Zeuge - was auch in einem von der Polizei seinerzeit am Tag des Unfalls händisch aufgenommenen Unfallprotokolls vermerkt ist - ausgesagt habe, dass der Zeuge einen Schikanestopp gesehen habe. Anlässlich dieser Einvernahme liess Rechtsanwalt Oliver Lücke eine Skizze der Örtlichkeit und dem genauen Standort des Zeugen erstellen. Im Anschluss an diese Einvernahme überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das zuständige Regionalgericht. Als ergänzende Beweismassnahme beantragte Rechtsanwalt Oliver Lücke namens seines Klienten, dass eine Ortsbesichtigung des Unfallortes und des Standortes des Zeugen vorgenommen werden solle. Das Gericht hiess den Beweisantrag gut. Der Zeuge wiederum teilte dem Gericht mit, dass der Zeuge "mit der Sache nichts mehr zu tun haben wolle" und für eine Ortsbesichtigung nicht zur Verfügung stehe. Die Polizei erstellte gleichwohl eine Fotodokumentation der Örtlichkeiten aus welcher ersichtlich wurde, dass der Zeuge den behaupteten Schikanestopp keinesfalls hätte sehen können. Anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Zeuge seine Aussagen, wie diese in den Akten protokolliert waren. Das Regionalgericht sprach den Klienten sodann mangels Beweise von Schuld und Strafe frei. Das Urteil des Regionalgerichts wurde von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten und der Freispruch des Klienten erwuchs in Rechtskraft.